Grenzausgleich

Grenzausgleich
m <-(e)s, -e>
1) устарев выравнивание цен за счёт увеличения таможенных пошлин на ввозимую (в страны ЕС) сельскохозяйственную продукцию
2) валютная компенсация (в аграрном секторе Европейских Союза)

Универсальный немецко-русский словарь. 2014.

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  • Grenzausgleich — Grẹnz|aus|gleich, der: ↑ Währungsausgleich (2). * * * Grenz|ausgleich,   Währungsausgleich, Bezeichnung für einen Mechanismus, mit dem durch Währungsaufwertung oder abwertung verursachte Unterschiede zwischen den nationalen Agrarpreisen der EU… …   Universal-Lexikon

  • Grenzausgleich — Grẹnz|aus|gleich …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Rechnungseinheit — Rẹch|nungs|ein|heit 〈f. 20〉 rechner. Hilfsmittel zur Bildung einer Summe von Mengen verschiedenartiger Werte * * * Rẹch|nungs|ein|heit, die (Geldw.): dem internationalen Geldverkehr zugrunde gelegte Einheit, in der Werte u. Preise ausgedrückt… …   Universal-Lexikon

  • Währungsausgleich — Wäh|rungs|aus|gleich, der: 1. im Rahmen des Lastenausgleichs gezahlte Entschädigung für Sparguthaben. 2. Ausgleich der Unterschiede bei den nationalen Agrarpreisen zwischen den Mitgliedsländern der EU. * * * Währungs|ausgleich,   der… …   Universal-Lexikon

  • agrimonetäres System — agrimonetäres System,   agromonetäres System, Gesamtheit der Umrechnungskurse zwischen den Währungen der Mitgliedsstaaten und der europäischen Währungseinheit (ECU), die im Rahmen der Agrarmarktordnungen der EG abweichend von den allgemeinen… …   Universal-Lexikon

  • grüne Paritäten — grüne Paritäten,   Landwirtschaft: Grenzausgleich …   Universal-Lexikon

  • Steuerharmonisierung — Steuerharmonisierung,   die Angleichung oder Vereinheitlichung einzelner Steuerarten oder ganzer Steuersysteme verschiedener Gebietskörperschaften. Die Forderung nach Steuerharmonisierung ergibt sich meist aus dem Ziel der Vermeidung ungleicher… …   Universal-Lexikon

  • Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) — I. Grundsätzliches: Eine Verbrauchersteuer im Sinn der AO (§ 21 I UStG), die an den Tatbestand der ⇡ Einfuhr anknüpft; sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben (Art. 108 I GG). Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Durch …   Lexikon der Economics

  • Gewerbesteuer — 1. Grunsätzliches: ⇡ Gewerbebesteuerung. 2. Charakterisierung: G. ist eine Realsteuer (Objektsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der G. unterliegt jeder ⇡ Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird …   Lexikon der Economics


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